allgemeine Geschäschaftsbedingungen ©


§1 Präambel

Die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die mit unseren Kunden abgeschlossen werden. Davon abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner enthalten uns gegenüber keine bindende Wirkung. Etwas anderes gilt nur dann, falls wir die Geschäftsbedingungen unserer Partner ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben.


§2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Sämtliche Angebote unsererseits - seien sie schriftlich oder mündlich abgegeben - sind bezüglich ihres gesamten Inhaltes freibleibend und stellen lediglich eine Einladung an unsere Vertragspartner dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben. Antwortet einer unserer Vertragspartner auf ein freibleibendes Angebot unsererseits, so stellt diese Antwort ein Angebot unserer Vertragspartner auf Abschluss eines Vertrages dar. Schweigen wir unsererseits auf dieses Angebot bedeutet stets, dass wir dieses Angebot ablehnen. Die Zusendung unserer Preislisten, Kataloge, Prospekte etc. an Interessenten verpflichtet uns nicht zur Lieferung. Auskünfte unsererseits jedweder Art entfalten nur Rechtswirkung, wenn sie schriftlich abgegeben werden und von einem zeichnungsberechtigten Mitarbeiter unterschrieben sind. Für mündlich erteilte Auskünfte unserer Mitarbeiter übernehmen wir ausdrücklich keine Gewähr. Derartige Auskünfte sind stets unverbindlich.

2. Angebote und Aufträge gelten ausschließlich dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich innerhalb von zwei Wochen bestätigt oder ausgeführt sind.


§3 Preise

1. Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich der Kosten für Verpackung, Zoll, Versicherung und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen gewähren wir dem Besteller 2 % Skonto, sofern alle früheren Rechnungen beglichen sind.

3. Kommt der Besteller in Rechnungsverzug, werden als Verzugszinsen 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Der Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen können oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweisen kann. Zur Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens sind wir berechtigt.

4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers bzw. gesicherten Erkenntnissen darüber, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers nach Auftragseingang erheblich verschlechtert haben, sind wir berechtigt, unsere Leistung von Vorauszahlungen oder Sicherheiten abhängig zu machen.

5. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückhaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis beruht.

6. Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisstiegerungen sind nur auf den Besteller umzulegen, sofern es sich um Verträge mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten handelt; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden. Die Preisänderungen werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt.


§4 Lieferzeit

1. Lieferzeiten und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, sofern diese schriftlich vereinbart sind. Sofern angegebene Liefertermine nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden, sind diese freibleibend. Wir kommen solange nicht in Verzug, als der Besteller seinerseits nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen erfüllt hat.

2. Soweit Lieferfristen schriftlich und verbindlich vereinbart worden sind, kann der Besteller bei Überschreitung der Lieferfristen, nach §§ 651, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit nicht auf unserer Seite grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

3. Höhere Gewalt oder bei unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare Werkstoffmängel - die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten frist zu liefern, ändern die vertraglich vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Wir verpflichten uns, für solche Fälle den Besteller unverzüglich über bei uns oder unseren Lieferanten auftretende Leistungsstörungen nach Art und Umfang zu informieren.


§5 Gewährleistung

1. Ansprüche des Besteller wegen Sachmängeln verjähren bei der Neuherstellung von Vertragsgegenständen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Lieferung der Waren. Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Lieferung ausdrücklich vorbehält. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche des Bestellers unberührt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2. Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung - sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht auf unser Verschulden zurückzuführen ist.

3. Änderung in Konstruktion oder Ausführung bereits bestehender Teile, die wir oder unsere Zuliefere nach Vertragsabschluss vornehmen, führen zu keinerlei Gewährleistungsansprüchen auf Seiten des Bestellers. Jegliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers aufgrund derartiger Maßnahmen sind ausgeschlossen, soweit sich die Gebrauchstauglichkeit der bestellten Lieferteile gegenüber der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit nicht wesentlich verschlechtert. Der Besteller wird von Änderungen, wie vorstehend beschrieben, von uns unverzüglich informiert, nachdem wir selbst davon Kenntnis erlangt haben.

4. Zunächst steht immer das Recht auf Nacherfüllung zu. Lediglich bei fehlgeschlagener Nacherfüllung innerhalb einer Frist kann der Besteller weitergehende Gewährleistungsansprüche geltend machen.

5. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann i.S. des HGB, so müssen Beanstandungen wegen unvollständiger oder Falschlieferung oder Rügen wegen eines erkennbaren Mangels, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang des Vertragsgegenstandes bei uns eingehen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Rüge trägt der Besteller. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung der vorstehend geschilderten Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung insgesamt als genehmigt.


§6 Eigentumsvorbehalt

1. Waren bleiben bis zu vollständigen Kaufpreiszahlung unser Eigentum. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel führen erst durch ihre Einlösung und endgültige Gutschrift zur Befriedigung unserer Ansprüche.

2. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bei bestehen für unsere Forderungen gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit der Warenlieferung stehenden Forderungen. Auf Verlangen des Bestellers verpflichten wir uns, auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, wenn der Besteller sämtliche mit der Warenlieferung im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen der laufenden Geschäftsbeziehungen eine laufende Sicherheit geleistet hat.

3. Dem Besteller ist die Warenveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Die Gestattung ist jederzeit widerruflich. Die Weiterveräußerung darf nur gegen Barzahlung oder Eigentumsvorbehalt erfolgen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen u. a. unserer Rechte beeinträchtigende Verfügungen sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller tritt hiermit alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung sicherheitshalber an uns ab. Auf Verlangen hat er jederzeit eine Aufstellung der auf uns übergegangenen Forderungen zu übersenden und den Schuldner von der Abtretung zu benachrichtigen. Er ist jedoch berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt.

4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

5. Der Besteller kann am Liefergegenstand zu einer neuen Sache kein Alleineigentum erwerben. Eine etwaige Bearbeitung erfolgt unentgeltlich für uns. Bei Verbindung mit andern, nicht uns gehörenden Waren, steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Waren zu.


§7 Haftung

1. Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt. Diese Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Besteller für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haften wir nur für etwa damit verbundene Nachteile des Bestellers, z. b. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässige durch einen Mangel der Ware verursachte Schäden haften wir nicht.

2. Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der Erfüllungshilfen und betriebsangehörigen unseres Betriebes durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

4. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist unter § 4 abschließend geregelt.


§8 Urheberrecht

Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberecht an allen von uns gefertigten oder im Zusammenhang mir unserer Leistung ausgehändigten Zeichnungen, Skizzen und Mustern vor. Sie dürfen Dritten gegenüber ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen sofort an uns zurückzugeben. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig bzw. nach unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung.


§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Sulzbach (Saar).

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Sulzbach (Saar) Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.

3. Der gleiche Gerichtssand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Geschäften mit ausländischen Firmen oder Lieferungen ins Ausland.

5. Für Zugang von schriftliche Erklärungen, insbesondere Auftragsbestätigungen an den Besteller, genügt der Nachweis, dass diese durch Einwurf-Einschreiben an die zuletzt bekannt gegebene Adresse abgesandt worden ist.


§10 Werkzeuge

Alle von uns hergestellten Werkzeuge sind grundsätzlich unser Eigentum, da nur anteilige Formkosten von uns in Rechnung gestellt werden. Die hergestellten Werkzeuge werden ausschließlich für den Kunden verwendet, der das Werkzeug bezahlt hat. Wir garantieren für die von uns gefertigten Werkzeuge eine Lebensdauer von 6 Jahren. Werkzeuge werden kostenlos gelagert und gepflegt, solange der Kunde von uns Teile bezieht. Die Aufbewahtungsfrist für Werkzeuge endet 2 Jahre nach der letzten Bestellung des Kunden. Danach berechnen wir Lagerkosten.


§11 Schutzrechte

Sofern ELASTO GmbH Artikel nach Zeichnung oder Muster herstellt, übernimmt der Kunde die Gewähr, daß durch die Herstellung und Lieferung der Artikel keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer verpflichtet sich ELASTO GmbH von Schadenersatzansprüchen freizustellen.


§12 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung dieser Vertragsbedingung unwirksam, so ist diese durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.